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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Tauchtours Individual-, Erlebnis- und Naturreisen GmbH

Liebe Kundin, lieber Kunde,
wir, die Fa. Tauchtours Individual-, Erlebnis- und Naturreisen GmbH - nachfolgend Tauchtours genannt - freuen uns, für Sie als Veranstalter oder als Reisevermittler tätig werden zu dürfen. Wir bitten Sie die folgenden Reisebedingungen, die Bestandteil des mit uns geschlossenen Reisevertrages sind, sorgfältig durchzulesen.

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde Tauchtours den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Wege (e-Mail, Internet) erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von Tauchtours verbindlich zustande. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von der Reiseanmeldung ab, so liegt in der Buchungsbestätigung ein neuer Vertragsantrag vor, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende nicht innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter absagt. 

2. Bezahlung
Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines sind bei Hotelunterkünften 15 % des Preises pro Person und bei Schiffsreisen 20 % bis 40 % pro Person zu bezahlen. Der Restbetrag ist 4 Wochen bzw. bei Schiffsreisen 8 Wochen vor Reisebeginn zu begleichen. Bei Sondertarifen von Fluggesellschaften besteht seitens Tauchtours auch die Berechtigung, nach Buchung die Gesamtsumme für den Flug einzufordern. Die erforderlichen Reiseunterlagen werden dem Kundn nach Erhalt der Restzahlung, spätestens 14 Tage vor Reisebeginn zugesandt.
Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist Tauchtours berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gem. Ziff. 6 zu belasten. 

3. Leistungen
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach unseren Leistungsbeschreibungen sowie den Reiseunterlagen (Buchungsbestätigung). Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche müssen schriftlich in der Reiseanmeldung und Buchungsbestätigung aufgenommen werden. 

4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Leistungsänderungen
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnisnahmedes Änderungsgrundes zu informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4.2 Preiserhöhung
Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Reisevertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Preisänderungen nach Abschluss des Reisevertrages sind nur zulässig, wenn zwischen dem Abschluss des Vertrages und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin sind unwirksam.
Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
 
5. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter wird Informationen über Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften, soweit sie ihm bekannt und zugänglich sind, an den Reisenden weiterleiten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Im Übrigen gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Der Reisende ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selber verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten. 

6. Flugplan und Reisegepäck
6.1 Es gelten die mit den Reiseunterlagen angegebenen Flugzeiten, Pläne, Streckenführung und Fluggesellschaft. Der Reisende hat sich spätestens 24 Stunden, aber nicht früher als 48 Stunden vor Rückflug bzw. Rückfahrt bei der Reiseleitung oder der in den Reiseunterlagen genannten Stelle über die genauen Flug- bzw. Fahrzeiten zu informieren. Wenn dies nicht getan und der Flug bzw. die Fahrt verpasst wird, gehen daraus gegebenenfalls entstehende Mehrkosten zu Lasten des Reisenden.
6.2 Jeder zahlende Kunde kann in der Regel 20 kg Reisegepäck frei mitnehmen, wenn in dem Angebot bzw. Reisebestätigung nichts Gegenteiliges erwähnt wird. Es gelten die Bestimmungen des Beförderers. Verlust von aufgegebenen Reisegepäck oder Beschädigungen sind sofort bei Ankunft im Flughafengebäude der Fluggesellschaft zu melden.
6.3 Die Beförderung von Sondergepäck wie Tauchausrüstungen, Surfbrettern, Rollstühlen, Tieren usw. ist grundsätzlich nicht Bestandteil des mit dem Reiseveranstalter geschlossenen Reisevertrages, wobei der Reiseveranstalter bei der Vermittlung gerne behilflich ist. Der Transfer vom Flughafen zum Hotel/Unterkunft/Schiff, die Lagerung/Unterstellung und der Rücktransport des Sondergepäcks sind ausschließlich Angelegenheit des Kunden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird.
 
7. Rücktritt des Reisenden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang bei Tauchtours wirksam. In diesen Fällen tritt an Stelle der Kaufpreisforderung ein Entschädigungsanspruch von Tauchtours, der wie folgt gestaffelt ist:
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 % p. Person
Ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 % p. Person
Ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % p. Person
Ab 14. bis 3. Tag vor Reiseantritt 75 % p. Person
Ab 2. bis 1. Tag vor Reiseantritt 95 % p. Person
Am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 100 % p. Person.
Bei Schiffsreisen und extra ausgearbeiteten Reisen gelten die in der Buchungsbestätigung aufgeführten gesonderten Rücktrittsregelungen oder, wenn nichts anderes vereinbart ist
- bis 91 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
- vom 90. bis 61. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
- vom 60. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts 100 % des Reisepreises.
 
8. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen) nicht in Anspruch , hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 

9. Kündigung infolge höherer Gewalt
Wird die Reise nach Vertragsabschluss durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt (z. B. Krieg, Streik, Havarien, Epidemien usw.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Macht kein Vertragspartner von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so sind Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche deswegen ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 651 j BGB. 

10. Obliegenheiten des Kunden
10.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen. 

10.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. 

10.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden am Gepäck oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadenanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Gepäckverspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. 

10.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält. 

10.5 Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen. 

11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a.) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b.) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen im Reiseangebot und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a.) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b.) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
 
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise schriftlich geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der angegebenen Anschrift (TAUCHTOURS Individual-, Erlebnis & Natureisen GmbH, Jasminstr. 32, 47269 Duisburg) erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen; diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.
12.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 

13. Tauchkurse und -Programm
13.1 Der Reiseteilnehmer erklärt durch seine Reiseanmeldung, dass ärztlicherseits keine Bedenken gegen eine Beteiligung an Tauchkursen und -programmen bestehen. Während der Tauchkurse und -programme ist den Tauchlehrern und Betreuern Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben den sofortigen Ausschluss ohne Anspruch auf Rückerstattung zur Folge. Teilnehmer, die ein non-limit-Tauchprogramm buchen, müssen über die entsprechende Taucherfahrung verfügen. Nicht in Anspruch genommene Tauchleistungen werden nicht zurückerstattet.
13.2 Der Reiseteilnehmer taucht grundsätzlich auf eigene Gefahr. Für andere Sport- oder Abenteuerreisen sowie Tierbeobachtungs-Safaris/-Touren gilt entsprechendes. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für die Benutzung und die Beförderung auf Tauchbooten. 

14. Mindestteilnehmerzahl
Die Mindestteilnehmerzahl für Kreuzfahrten ist von Yacht zu Yacht unterschiedlich; das gilt auch für Anschlussprogramme. Wird die jeweilige Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter bis 4 Wochen vor dem Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter ist zur unverzüglichen Information des Reisenden verpflichtet. Die Rücktrittserklärung muss dem Reisenden unverzüglich übermittelt werden. Der von dem Reisenden gezahlte Betrag ist unverzüglich zurückzuerstatten. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch besteht nicht. 

15. Halbes Doppelzimmer / -Kabine
Falls sich der Reiseteilnehmer für eine halbe Doppelkabine/-zimmer (ohne Mehrkosten) anmeldet, ist der Reiseveranstalter berechtigt, eine weitere Person in diese Kabine/dieses Zimmer einzubuchen. 

16. Empfehlungen
Die Tauchtours empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-, Reisekranken-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- sowie einer Reisegepäckversicherung. Für das Abhandenkommen von Reisegepäck übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Des Weiteren wird empfohlen, Schmuck und andere Wertgegenstände (möglichst nicht mitzunehmen) sowie Medikamente im Handgepäck mitzuführen. Denken Sie an die notwendigen Tauchunterlagen wie Brevet, Logbuch und gültige ärztliche Tauchtauglichkeitsbescheinigung.
 
17. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die sonstigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, dass diejenige rechtlich wirksame Regelung angewandt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt. 

18. Gerichtsstand
18.1 Klagen gegen den Reiseveranstalter sind an dessen Sitz zu erheben.
18.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fall ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
18.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht
a.) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b.) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als diese Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. 

19. Vermittlertätigkeit
Tritt Tauchtours als Vermittler auf, gelten für gegenseitige Ansprüche aus dem Reisevertrag die Reisebedingungen des entsprechenden Reiseveranstalters. Ansprüche des Reisenden im Zusammenhang mit dem Reisevertrag und den damit in Zusammenhang stehenden weiteren Verträgen bestehen daher ausschließlich gegenüber dem Reiseveranstalter. Für Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen.